Wappen-Hagelisten
Hagelisten
Vorstand
Könige
Termine
Chronik
Chronik 2
Chronik 3
Aufnahme
Satzung
Chronik

Hagelisten-Schützengesellschaft

Entstehung der Emsdettener Schützengesellschaften

 

Ältere Geschichte der Gesellschaften bis ins 19. Jahrhundert.

 

Die Anfänge

Das Bestehen der Schützengesellschaften läßt sich in einigen Orten bis ins graue Mittelalter nachweisen. Sie waren von jeher Träger des Heimatgedankens. Diese Tradition hat sie bis auf den heutigen Tag bewahrt. Der genaue Zeitpunktihrer Entstehung läßt sich in der Regel nicht angeben. Schon im Nibelungenlied wird erwähnt, daß die Germanen im Vogelschießen bewandert waren. Man band zu damaliger Zeit einen lebenden Vogel an einen dünnen Faden und schoß mit der Armbrust auf ihn. Seit wann man anstatt der lebenden Vögel hölzerne, oder wie es in dieser Gegend üblich war, aus Torf hergestellte verwendete, läßt sich nicht feststellen.

Wohl auf eines der ältesten Schützenfeste können sich die Briloner berufen, die schon im 14. Jahrhundert ihr Vogelschießen abhielten, und zwar am Tage Johannes des Täufers. Der König mußte zwei Schinken und einen Käse spendieren. Auch in dieser Gegend bestanden schon früh Schützengesellschaften. Im Fürstlich-Bentheim- Steinfurtschen Archiv liegt eine Rentamtsrechnung des Gräfl. Drosten Gerd von Heven zu Michaelis 1519 die lautet:

"So gyft man noch nae older Gewohnthe (alter Gewohnheit) den Schütten zu Steinfurt, zu Sellen, Hollich und Veltrup je eine Tonne Bier! Item (ebenso) den Schütten tho Borchorst eine heele tonne beers. Itlyke tunnen bethalt von XISchilling".

Hieraus ergibt sich, daß zu damaliger Zeit schon alte Schützengesellschaften in Burgsteinfurt und Borghorst bestanden.

Die Rheiner Bürger-Schützengilde weist ihr Bestehen seit dem Jahr 1616 nach. Es sollen aber im 15. Jahrhundert schon Vogelschießen stattgefunden haben.

In Breslau fand im Jahre 1577 ein großes Schützenfest aus Anlaß der Anwesenheit des Kaisers Rudolf II. statt. Es wurden drei Vögel aufgestellt, für die an Preisen 40, 50 und 60 Reichstaler ausgesetzt waren. Die zu damaliger Zeit aufgesteckten Vögel waren vielfach Papageien. So besteht z.B. in Bern noch heute die Schützengesellschaft ,,Zum Papageien".

Die Nachrichten über die Schützengilden oder Bruderschaften, wie man sie auch nannte, sind spärlich, denn Vereinsprotokolle wurden noch nicht angelegt, und in den städtischen Archiven sind in der Regel auch nicht die schönen und gelungenen Festlichkeiten festgehalten, sondern solche bei denen die Polizei eingreifen mußte und die ein gerichtliches Nachspiel hatten.

So weiß man von einem 1522 in Siegburg abgehaltenen Vogelschießen, daß es während desselben Festes mit einer Zigeunertruppe zu einer großen Schlägerei kam.

In unserem Heimatort Emsdetten läßt sich das Bestehen von Schützengesellschaften urkundlich bis 1713 (Westumer Schützengesellschaft) nachweisen. Es kann aber als sicher angenommen werden, daß diese Gesellschaft sowie die Isendorf-Veltruper, die Dorfbauern-, die Ahlinteler und vielleicht auch die Austumer und Hollinger Schützengesellschaft ebenfalls bereits im 18. Jahrhundert und teilweise sicher noch viel früher bestanden haben. Auch Hembergen ist sehr früh in den Akten erwähnt. Auch im Dorfkern selbst (Kirchspiel) hat es schon im 18. und wahrscheinlich auch im 17. Jahrhundert, zumindest seit dem Dreißigjährigen Krieg eine oder mehrere Schützenvereinigungen gegeben. Diese kommen in den alten Amtsakten unter den Bezeichnungen ,,Kirchspielsschützengesellschaft” (die zu Anfang des 19. Jahrhunderts einging), ,,Paolbürger” ,,Dörfer-Junggesellen” bzw. “Dörfer-Gesellen”, ,,Düörper-Jungs” vor. Auch taucht der Name ,,Emsdettener Marken-Schützengesellschaft” auf. Zeitweise haben mehrere dieser Vereinigungen nebeneinander bestanden.

  
                                           Westumer Kettenschild
                                                   von 1713

Das Vogelschießen dieser Vereinigungen fand in unregelmäßigen Abständen alle ein, zwei oder drei Jahre statt; es fiel auch über längere Zeit wohl ganz aus. Eine Chronik oder regelmäßige Aufzeichnungen über diesen Zeitabschnitt gibt es leider nicht mehr. Bekannt ist, daß die Teilnahme der eingesessenen Männer am Vogelschießen oft Pflicht war.

Emsdetten war im 17. und 18. Jahrhundert ein unbedeutendes Dorf von 2500, später ca. 3000Seelen. Andere Nachbarorte waren seinerzeit von weit erheblicherer Bedeutung (Bevergern, Rheine, Horstmar, Burgsteinfurt usw.). Der karge Sandboden ließ keinen Wohlstand aufkommen. Auch die Hausweberei schaffte nur wenig zusätzliches Geld. Die weit überörtlich bekannte Wannenmacherei war in ihrem Umfang zu gering, um den allgemeinen Wohlstand fördern zu können. Der Handel, insbesondere der überörtliche, hielt sich in bescheidenen Grenzen. Nahezu die Hälfte der Einwohner war Analphabeten.

Woher der Name “Schüttenbeer”?

Statt des Vogelschießens fand vielfach auch ein Scheibenschießen statt. Nach Erfindung des Schießpulvers und der Gewehre fand man erklärlicherweise noch mehr Vergnügen an dem Vogel- und Scheibenschießen. So entstanden nicht nur Schützenbruderschaften in den größeren Städten, sondern auch in kleineren Orten auf dem Lande, ja selbst in den Bauerschaften. Dieses ist im Münsterlande sicherlich auch dadurch gefördert worden, daß der Fürstbischof von Münster, Graf Bernhard von Galen (1651-1678) eine Verfügung erließ, nach der aus jedem Hause mindestens eine Person im Alter von 15 bis 60 Jahren einer Schützenbruderschaft angehören mußte. Diese sollten mehrmals im Jahre Schieß- und Marschübungen abhalten. Um auch die Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen, wurden Vogelschießen mit einem anschließenden Gelage veranstaltet. Daher auch der Name für die hiesigen Schützengesellschaften ,,Ge1aog” und in der Mehrzahl “Gelaöge”. Diese Bezeichnung hat sich bis auf den heutigen Tag erhalten. Das Fest, an dem das ,,Vuogelscheiten” (Vogelschießen) stattfindet, heißt noch heute ,,Schüttenbeer”. Die Schütten (Schützen) bekamen Freibier (Beer) von dem König, daher der Name ,,Schüttenbeer”.

Schütten nannte man die Schützen, d. h. Schützer. Sie sollten Schützer sein für die Heimat, auch für die entlegenen Gehöfte, die besonders gern von Raubgesindel überfallen, ausgeraubt und verwüstet wurden. Schüsse bedeuteten Alarm. Dann eilte jeder in die Richtung der fallenden Schüsse, um Hilfe zu leisten. Besonders wichtig war dieses in und nach dem 30jährigen Krieg, als viele marodierende Truppen und Gruppen umherzogen.

Wenn auch nicht erwiesen, so ist doch anzunehmen, daß am 11. Juli 1628 die Schützenmänner Emsdettens versuchten, den Saerbeckern gegen eingedrungene spanische Truppen in Stärke von angeblich 700 Mann zu Hilfe zu kommen. Die Dettener wurden abgeschlagen und besonders beim Rückzug über die Ems hart getroffen. Elf Dettener Schützen wurden getötet, drei weitere starben an ihren schweren Verletzungen. Außerdem gab es sieben mehr oder weniger schwer Verwundete, von denen einige arg verstümmelt waren. Die Dettener verloren außerdem 49 Feuerrohre, eine Muskete und sonstige Ausstattungsstücke.

Ein hoher Blutzoll der Emsdettener Schützen, geradezu ein gespenstischer Totentanz, wie aus den Berichten hervorgeht. Man muß wohl nach der vorliegenden Geschichtsquelle annehmen, daß ein Einsatzbefehl einer höheren militärischen Führung für die Emsdettener überhaupt nicht vorlag. Um so mehr ist die Hilfs- und Opferbereitschaft der Emsdettener zu beachten.

Der Markengang “Schnatgang”

Schützer waren die Schützen der Heimat auch noch in anderer Hinsicht. Sie waren oft Schützer der Jagd- und Wasserrechte, der Fischereigerechtsame, besonders auch Beschützer der Feldmarken, der Gemeinschaftsgründe, die der Allgemeinheit gehörten, wo die Eingessenen gemeinsame Hude (Weiderecht) hatten, ferner das Recht zum Plaggen- und Suddenstich sowie zum Holzeinschlag. Es war genau geregelt, wieviel Vieh jeder eintreiben durfte und wieviel Plaggen und Sudden man stechen durfte. Ebenso war der Holzeinschlag geregelt. Auch durften ohne besondere Erlaubnis keine Grundstücke urbar gemacht werden oder mit Telgen, Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden; ferner durften die damals üblichen Umwallungen darin nicht vorgenommen werden.

Über all das hatten die Schützen zu wachen. Also bedeutet der Name Schütte mit Recht Schützer der Heimat und es ist verständlich, daß dem Gelaog bei seinem Gelage Bier spendiert wurde. Das Geld für das Schüttenbeer floß auf eine besondere Art und Weise herein. Der Schützenkönig und der Vorstand, Scheffer genannt, mußten das Bier und Sonstiges beschaffen. Die Schützen hielten alljährlich einen Markengang, den sogenannten "Schnatgang", der auch "Schnetgang" genannt wurde, in den Marken ab. Wer zuviel für sich in Anspruch genommen hatte, wurde bestraft. Die Strafe wurde vom König an Ort und Stelle festgesetzt und erhoben. Das etwa noch vorhandene Material wurde zerstört. Unberechtigte Umwallungen mußten beseitigt und ungerecht erworbener Landbesitz mußte zurückgegeben werden. Kleine Parzellen wurden auch zugeschlagen, d. h. verkauft. All dieses Geld, das von den Bestrafungen sowie aus den Verkäufen bei diesen Schnatgängen hereinkam, wurde zur Bestreitung des "Schüttenbeers" verwandt. Ob der König dabei immer ehrlich gewesen ist, wurde vielfach bezweifelt und man sagte bis vor einigen Jahren noch im Volke "Eenen guetenKüöning mot enen Anzug daobie üöwer haollen". Diese Schnatgänge fanden in Emsdetten seit mehreren hundert Jahren statt, wie es an verschiedenen Stellen in den Akten heißt.

1724 beklagten sich die Brüder Johann und Hermann Tinnen beim Amtsdrosten von Twickel in Bevergern über Folgendes:

,,Bereits im September 1723 hat der verstorbene Amtsdroste Christoph Bernhard dem Vogten zu Emsdetten befohlen, den Schlagbaum des Zellers Dennemann, eigenhörige derer von Althaus zu Nordwalde, auszuwerfen. Diese Auswerfung ist laut Protokoll der Emsdettener Kirchspielsrechnung vom 14. Oktober 1718 Nr. 9 bei Anwesenheit des Gutsherrn von Althaus auch geschehen.

Seitdem ist dieser Schlagbaum jedoch wieder eingehängt. Doch letzthin bei dem Vogelschießen auf Befehl des Vogtes Wilhelm Winninghoff als damaligen König wieder ausgeworfen worden. Nun hat der genannte Vogt jedoch die Leute, denen er die Auswerfung des Baumes anbefohlen, beim Fiskus angezeigt. Es ist jedoch offenbar, daß der von dem Zeller Dennemann angesperrte Grund der Gemeinheit gehört und Gemeindegrund sei”.

Aus diesem Schreiben ist ersichtlich, daß im Jahre 1723 nicht nur ein Schützenfest stattfand, sondern die Schützen auch die Aufsicht über die Markenrechte ausübten. Dieses geht auch aus folgendem Schreiben, das der Vogt Wilhelm Winninghoff am 24.09.1724 an den Drosten von Rheine-Bevergern richtete, noch klarer hervor. Es heißt darin:

    1. "Nachdem am 11. Juli 1723 wie gebräuchlich im Kirchspiel Emsdetten der Vogel geschossen war, wurde am folgenden Tage eine Markenbesichtigung (Visitation der Zäune und Frechten) gehalten und befunden, daß Heckmann vorn am Hause, auf der Gemeinheit eine Torfschoppe errichtet habe. Heckmanu erkannte seine Straffälligkeit an und erlegte nach altem Herkommen der Gemeinheit zu Emsdetten einen Reichstaler für eine halbe Tonne Bier.

    2. Bernd Heilers, Am Heidberge. Er legte für dasselbe Vergehen einen Reichstaler für eine halbe Tonne Bier.

    3. Johann Spieker, der seinen Gartenzaun zu weit auf die Gemeinheit vorgerückt hatte, gab eine viertel Tonne Bier.

    4. Der Gerd Westers, dessen Haus zu weit auf der Gemeinheit stand, dasselbe.

    5. Gerd Kamp und Bernd Over, die zwei bis fünf Fuß vom Gemeinen Felde zu ihrem Garten genommen hatten, weigerten sich, für Bier zu bezahlen, da sie die Bewilligung von dem Beamten des Amtes Rheine-Bevergern zu ihrem Vorgehen eingeholt hatten".

     

Also brachte dieser Schnatgang zweieinhalb Tonnen Bier ein, so daß er sich gelohnt hatte.

Im Jahre 1790 beklagte sich der Wannenmacher Gerd Beike beim Fiskus des Amtes Rheine-Bevergern über Folgendes:

"Nachdem die Emsdettener Männer auf Maria-Geburt 8. 9. 1790 nach dem Vogel geschossen hatten, seien Dirk Beike, Johann Gerd Wermers, genannt Geisenkötter, der König geworden sei, Wannenmacher Dirk Beike, Wannenmacher Gerhard Sand und Augustinus Strotmann, alle im Dorfe Emsdetten wohnhaft, am folgenden Tage, dem 9 . September, in das Haus des Klägers Gerd Beike gekommen und hätten diesem wegen jährlich beanspruchter sieben Schillingen einen kupfernen Kessel, der vier bis fünf Eimer faßte und sechs Reichstaler gekostet hatte, gewaltsam fortgenommen. Der Kläger Gerd Beike habe bei den Beklagten Einspruch gegen deren Handlungsweise erhoben und ihnen gesagt, er wolle sich beim Richter erkundigen, ob er diese Schillinge bezahlen müsse. Falls dieser das bejahe, wolle er sie bezahlen. Als die Beklagten hierauf nicht eingehen wollten, habe der Kläger Gerd Beike begehrt, die Beklagten möchten ihm doch eine Stunde Zeit geben, dann wolle er kommen und sich mit ihnen vertragen. Aber auch dieses sei von den Beklagten abgewiesen worden. Der Kläger beantragte, die Beklagten vorzuladen und sie zur Herausgabe des eigenmächtig genommenen Pfandes zu verurteilen. Als Zeugen des Klägers werden benannt, der Vogt Hagel, Vorsteher Hermann Schultes sowie Johann Bernd Kloppenborg,

    Sohn des Wirtes Kloppenborg in Emsdetten".

Zu diesem Schreiben sei erwähnt, daß die Teilnahme am Kirchspiels- vogelschießen für alle Markeninteressenten Pflicht war.

Eine andere Markensache, die sogar überörtlichen Charakter annahm, ist nach- stehende:

"An der Grenze zwischen Borghorst und Emsdetten kam es zwischen den Ostendorfern und den Ahlinteler Eingesessenen des öfteren zu Grenzstreitigkeiten. Bei einer solchen Angelegenheit wurden die Emsdettener Schützen aufgerufen, und diese marschierten dann in einer Zahl von 400-500 Mann unter Vorantritt eines Trommlers sowie unter Führung des Kirchspielkönigs und des Polizisten nach dort. In zwei Gruppen, mit Schaufeln, Äxten und Spaten bewaffnet, darauf sie dann unter Trommelschlag die Umwallungen der Ostendorfer, die Anpflanzungen und Neukulturen zerstörten".

So heißt es in der Beschwerde der Borghorster Behörde. Das Aufgebot fand am 20.02.1817 statt.

In einem Schreiben vom 07.03.1817 verteidigt der Emsdettener Bürgermeister dieses Vorgehen des Schützenkorps. Er schreibt u. a.:

"Da nun die Ostendorfer Eingesessenen trotz aller Einreden der hiesigen Markeninteressenten fortfuhren, neue Kämpe anzulegen, so ersuchten mich die hiesigen Eingessenen, ihnen nicht hinderlich zusein in den Rechten, die sie als Kirchspielschiitzen bis jetzt immer gehabt haben. Ich konnte solches um so weniger verweigern, da durch eine königliche preußische hochlöbliche Regierung, durch eine Verfügung vom 27. 8. 1816 im 7. Amtsblatt Nr. 59, alle Schützen-gesellschaften neu statuiert wurden, darf ich die hiesigen Eingesessenen in ihren Rechten, die noch nicht aufgehoben sind, auch nicht hindern. Das Recht, welches meine Administrierten immer behauptet haben, ist folgendes:

Schon von uralten Zeiten her war der Gebrauch, alle drei Jahre, wohl auch alle sechs Jahre, ein Vogelschießen zu halten. Dieses wurde nicht von unverheirateten jungen Leuten, sondern von verheirateten Eingesessenen ausgeübt.

Selbiges wurde von den Ortsbeamten oder Richtern eröffnet. Der beste Schütze wurde als König ausgerufen und erhielt zugleich eine Prämie aus der Kommunalkasse und mehrere Privilegien, welche darin bestanden, daß er von allen Handdiensten und von Einquartierungen befreit wurde. Diese währten solange, bis bei einer folgenden Gelegenheit ein anderer König wurde.

Sämtliche Schützenkorps hatten das Recht, unter Leitung ,des Schützenkönigs einmal oder auch mehreremale im Jahre die hiesige Mark zu umgehen, alle unrechtmäßige Benutzung der Mark zu hindern, z. B. wo durch Uninteressierte Plaggen gestochen oder Torf gegraben war, so wurden der Torf oder die Plaggen weggeholt, oder entzweigeschlagen, hatten andere ein Stück Markengrund eigenmächtig aufgewallt, so wurden die Kontravenienten in eine angemessene Geldstrafe genommen und die Umwallung niedergerissen. Letzteres geschah gewöhnlich bei Trommelschlag. Die Strafgelder flossen in die Schützenkasse und wurden entweder von sämtlichen Schützencorps verzehrt oder zu den nötigen Veranstaltungen bei dem Vogelschießen verwendet. Hatte der Kontravenient seine Geldstrafe erlegt, so konnte er ruhig im Besitze seines neu aufgeworfenen Grundstückes bleiben.

Auf dieses Recht gegründet, sind auch diesmal die Kirchspielschützen, (aber nicht auf meine Veranlassung; wie der Bürgermeister von Borghorst beliebt zu vermerken) zusammengekommen und haben vereinigt nach dem alten Gebrauch bei Trommelschlag die angelegten Kämpe niedergemacht.

Ich war nicht befugt, solange derartige Rechte noch nicht aufgehoben sind, zu hindern, konnte auch den Vorgang, worüber der Bürgermeister zu Borghorst sich so bitter beklagt, nicht hindern usw.".

Soweit das für uns Interessante.

Kirchspiels-Vogelschießen, eine Art Bundesfest?

Man sieht aus dem oben zitierten Schriftstück, wie stark der Bürgermeister das Recht der Schützen vertritt. Man ersieht daraus auch, daß dieses Recht ein uralter Brauch war und daß es ihnen noch durch eine königliche Verfügung sanktioniert worden war. Interessant ist auch die Feststellung, daß sämtliche Schütztencorps daran beteiligt waren. Dadurch ergibt sich, daß hier mehrere Gesellschaften bestanden haben. Anders ist auch die große Zahl der Teilnehmer, 400-500 Mann, bei einer Einwohnerzahl von knapp 3000 Seelen, nicht zu erklären. Da dieses Kirchspielsvogelschießen alle drei Jahre, bzw. alle sechs Jahre, abgehalten wurde, ist anzunehmen, daß es so eine Art Bundesfest war, veranstaltet von allen Gesellschaften. Denn daß es auch noch andere Vogelschießen zu der Zeit gab, beweist nachfolgendes Aktenstück:

"An den Königlich-Preußischen Landrat in Burgsteinfurt.

Ich sehe mich ungern gezwungen, Euer Hochwohlgeborenen anzeigen zu müssen, daß ungeachtet der Verordnung des hohen Zivilgouvernements vom 29. 9. 1815 die Eingesessenen der Bauerschaft Ve1trup am vergangenen Sonntag, dem 23. Juni 1816, ein Vogelschießen angestellt haben, ohne mir vorher die geringste Anzeige davon zu machen.

Euer Hochwohlgeboren werden die Überzeugung haben, wie gefährlich dergleichen Vogelschießen sind, wobei nicht die geringste Aufsicht ist und erlaube mir, nachfolgendes zu berichten:

Diejenigen, die nach dem Vogel schossen, waren junge Leute, die mit keinem Gewehr umzugehen wissen. Dazu wird bei dergleichen Gelegenheiten stark Branntwein getrunken, und alsdann gewöhnlich kein Maß mehr beim Laden der Gewehre gehalten und setzen alsdann durch diese Fahrlässigkeit sich und andere der größten Lebensgefahr aus. Dazu ist die Vogelstange noch in zu geringer Entfernung der Bauernhäuser. Daher sind von der Polizeibehörde zu treffende Maßnahmenum Unglücksfälle vorzubeugen, unumgänglich notwendig.

Beiläufig erwähne ich noch, daß die Eingesessenen der Dorfbauerschaft an diesem Tage gleichfalls ein Vogelschießen abgehalten haben, nachdem sie vorher die Erlaubnis dazu eingeholt hatten und das von mir die nötigen Maßregeln getroffen waren und einige Mann Landsturm zur Aufsicht dabei gesetzt habe. Diese Vorsichtsmaßregel ist allgemein gebilligt, und die jungen Leute, die nach dem Vogel geschossen, haben freiwillig die Landsturmmänner bezahlt.

Ew. Hochwohlgeboren werden mit deren Hochderen tiefen Einsichtigsten von der Notwendigkeit überzeugt sein, zum warnenden Beispiele für andere die gebührende Strafe zu erkennen, und in Gemäßheit der Verfügung des Hohen Zivilgouvernements vom 15. 1. 1815 trage ich daher gehorsamst an, mit der in der oben allegierten hohen Verordnung durch den § 2 bestimmten Strafe dergleichen gesetzwidrige Handlungen der Eingesessenen der Bauerschaft Veltrup zu belegen und daß jeder, der mit nach dem Vogel geschossen hat, dieselbe Strafe zu tragen schuldig ist.

Emsdetten, den 26. Juni 1816.

Der Bürgermeister: Tibbe".

Die Antwort des Landrates ist folgende:

"An den Bürgermeister Tibbe Wohlgeboren in Emsdetten.

Die Königliche Regierung hat mir auf den unterm 8. vorigen Monats eingereichten landrätlichen Bericht wegen des in Emsdetten stattgefundenen Voge1schießens erwidert, daß von keiner Anwendung der in der Gouvernementsverfügung vom 29. 10. vorigen Jahres verordneten Strafe die Rede sein könne in dem der eingereichte Fall keine Kontravention gegen dasselbe enthält, welches ich Ihnen auf ihre Eingabe vom 26. tunlichst erwidere.

Übrigens wird wegen des unvorsichtigen Verfahrens bei Vogel- und Scheibenschießen eine Verfügung im nächsten Amtsblatt erfolgen. Borghorst, den 1. 9. 1816.

Der Kreiskommissar: Coermann".

Hieraus ersieht man, daß im Jahre 1816 auch in zwei Bauerschaften ein Vogelschießen stattfand.

Da in den Akten nur über Verfehlungen usw. berichtet wird und nicht über gelungene Feste, so ist anzunehmen, daß auch anderswo gefeiert worden ist.

Beruhend auf eine Verfügung der Königlichen Regierung, stellt der Gemeinderat von Emsdetten im Jahre 1816 einen Antrag, auf eine Prämie für den Kirchspielsschützenkönig.

Infolge der Kriegswirren scheint das Kirchspielsvogelschießen geruht zu haben, denn für das Jahr 1817 schlägt der Bürgermeister vor, am 18. Juni, dem Tage der Schlacht von Belle-Alliance, es wieder abzuhalten und eine Münze prägen zu lassen.

Als Rechtfertigung gab der Bürgermeister folgende Erläuterung im Etat:

"Dieses Prämium wurde vor der bergischen und französischen Regierungsperiode aus der Steuerkasse bezahlt. Während der fremdherrschaftlichen Regierungsperiode wurde es nicht bezahlt".

Ferner heißt es:

"Seit undenklichen Zeiten hielten die Interessenten der Emsdettener Mark alle drei Jahre ein Vogelschießen ab, und demjenigen, welcher den Vogel abschoß, oder dem sogenannten Schützenkönig, wurde

a) ein neuer Hut geschenkt,

b) erhielt er jährlich ein Taler aus der Kommunalkasse,

c) war er befreit von Einquartierung und Kirchspielslasten.

Auch war der Schützenkönig solange, bis er durch einen anderen abgelöst wurde, Markenrichter. Wenn das Schießen beendet war, wurde ein Schützenbier gehalten, welches nach Vereinbarung im Hause Stroetmann verbleiben sollte. Am Tag nach dem Vogelschießen ging der König, begleitet von seinem Vorgänger und Markeninteressenten um die Mark herum, bestrafte diejenigen, die unberechtigt Markengründe ausgesetzt oder zugeschlagen hatten und setzte die Strafe fest, welche gleich bar bezahlt werden mußte. Von diesem Gelde wurde die Zeche und alle mit dem Schützenbier verbundenen Unkosten bezahlt, insoweit solche hinreichten. Ein allenfallsiger Überschuß wurde von dem König behalten, doch mußte er hierüber seinem Nachfolger Rechenschaft ablegen.

Seit einigen Jahren ist das Vogelschießen wegen Zeitumstände unterblieben, (Folgen der Kriege) aber auf Anstehen der Gemeinde und besonderes Gutachten des Bürgermeisters Tibbe soll es

diesem Jahre und zwar nach dem § 7 der Verordnung des Königl. Oberpräsidenten der Provinz Westfalen, Herrn Freiherrn v. Vincke, vom 27. August 1806, am 18. Juni, am Jahrestag der Schlacht von Belle-Alliance, gehalten und alle drei Jahre erneuert werden.

Nachdem nun die bisher üblich gewesenen Feierlichkeiten am besagten Tage des nachmittags vier Uhr eröffnet waren, wurde der Kaufmann Johann Bernhard Heitkämper Schützenkönig, worauf dann die sämtlichen anwesenden Schützen Folgendes beschlossen haben:

    1. Es soll auf das Andenken dieses Tages und auf Kosten der Schützenkasse eine Medaille verfertigt werden, welche die Völkerschlacht bei Belle-Alliance darstellt.

    2. Es sollen jedesmal dem Schützenkönig ein Kassen- und Rechnungsführer und ein Protokollführer beigegeben werden, um sowohl über die eingehenden Strafgelder Rechnung abzulegen, als auch um die geschlichteten Markstreitigkeiten zu protokollieren.

    3. Im gegenwärtigen und durch den jetzigen Schützenkönig Heitkämper paragraphierten Buche sollen alle ,auf diese Sache Bezug habenden Verhandlungen eingetragen werden.

    4. Jeder Schützenkönig soll auf einer kleinen silbernen Platte seinen Namen eingravieren lassen, und soll diese an der Kette hängen.

    5. Es soll durch den Herrn Bürgermeister die höhere Behörde geziemend ersucht werden, die gegenwärtigen sowie die übrigenGerechtsamen der Emsdettener Marken-Schützengese1lschaft zu ratifizieren".

Im Jahre 1823 war Dr. Leifhelm König.

Am 10. August 1826 reichte er folgendes Gesuch an den Bürgermeister Speckmann ein:

"An den Bürgermeister Speckmann, Wohlgebohren.

Nach alter, deutscher Weise ist in hiesiger Gemeinde, wie Ew. Wohlgeboren bekannt ist, alle drei Jahre nach dem sogenannten Kirchspielsvogel geschossen worden. Seit dem Jahre 1823 am 2. September sind nunmehr drei Jahre verflossen. Laut bestehenden, alten Statuten über die Form dieser Festlichkeit scheint mir, als zeitlichen, alten Kirchspiels-Schützenkönig temporär die Pflicht zu obliegen, jetzt zur gehörigen Zeit alle erforderlichen Anstalten zur Anordnung dieses alldreijährlichen Volksfestes ordentlich treffen müssen. Nachdem die gehörige Zeit erschienen ist, ist in Gemäßheit der Wünsche mehrerer Interessenten das hiesige Kirchspiels- Vogelschießen auf Sonntag, den 20. August d. J. festgelegt worden, welcher Termin, durch eine öffentliche Bekanntmachung am nächsten Sonntag von der Kanzel und nachherigem Ausruf durch den Polizeidiener zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden soll, wenn anders von Seiten Ew. Wohlgeboren weder dies Vorhaben, noch letztere Verfahrungsweise aus polizeilichen Hinsichten nicht sollten mißbilligt werden.

Ergebenst

Stephan Leifhelm, Kirchspiels-Schützenkönig".

Die Bekanntmachung der Feste in der Kirche war allgemein üblich. Der Polizeidiener zog außerdem mit seiner Trommel durch den Ort und rief die Leute zum Feste auf.

Auf das gerade zitierte Schriftstück erwiderte Bürgermeister Speckmann am nächsten Tag:

,,Ew. Wohlgeboren erwidere ich auf das gefällige Schreiben vom gestrigen Tage, daß ich gegen die Haltung des Kirchspiels-Vogelschießens am 20. cr. in. polizeilicher Hinsicht nichts zu erinnern finde, wenn Sie mir drei bis vier Eingesessene, welche gut mit Schießgewehren umzugehen wissen, zugleich unter der Rute beordern, welche darauf sehen, daß beim Laden der Gewehre oder sonst keine Unglücksfälle sich ereignen. Daß Ew. Wohlgeboren als Kirchspiels-König das Vogelschießen in der Kirche bekannt machen lassen, dagegen finde ich nichts zu erinnern, auch mag der Polizeidiener Gerd Hermann Teupe die Eingesessenen zu dem Feste einladen, jedoch nicht als Polizeidiener in meinem Auftrage und unter Strafdrohung, da es in der Natur der Sache liegt, daß man keinen Menschen zur Beiwohnung eines Festes zwingen und noch weniger wegen Ausbleibens bestrafen kann. Auch kommt hierbei wenig heraus, da verschiedene Leute, wenn sie der Meinung sind, sie müßten auf Kirchspiels Rechnung saufen und sich lustig machen, weiter meinen, sie brauchen nicht zu zahlen , was doch nach der jetzigen Verfassung nicht geschehen darf. Die Königliche Regierung würde derartige, auf Gemeindekosten angestiftete Zechereien sehr mißbilligen, und wer anders als je Urheber würden für den Ersatz der so unnützerweise verschwendeten Gelder endlich in Anspruch genommen werden. Am besten ist, daß jeder Teilnehmer seine Zeche selbst bezahlt, und wer dieses nicht kann oder will, der mag zuHause bleiben. Zugleich füge ich Ew. Wohlgeboren die Erklärung bei, daß wie Ihnen nicht unbekannt ist, die meisten Eingesessenen den Grundverkauf aus der Mark (wozu auch nur sämtliche Markeninteressenten berechtigt sind) behufs der Zechereien mißbilligen, ,und werde ich daher nie meine Zustimmung dazu geben, viel weniger als Verkäufer des Landes, damit mich oder meine Erben später kein Vorwurf und Verantwortlichkeit treffe. Diese meine Meinung habe ich Ew. Wohlgeboren nicht vorenthalten wollen ,und überlasse Ihnen demnach die weiteren Verfügungen inbetreff des Kirchspiels-Vogelschießens.

Emsdetten, den 11. August 1826.

Der Bürgermeister: Speckmann".

Daß man sich an das Verbot des Bürgermeisters nicht gehalten hatte und wieder einen Schnatgang abhielt, besagt folgendes Schriftstück vom Königl. Preußischen Land- und Stadtgericht zu Rheine.

"An Ew. Wohlgeboren Herrn Bürgermeister Speckmann in Emsdetten.

Der Weber Gerhard Heinrich Schulte zu Emsdetten als Vormund der minderjährigen Spieker daselbst hat bei uns angezeigt, d i e dortige Schützengesellschaft habe einen kleinen Distrikt Gemeinheitsgrund, welcher gegen Südwesten an dem Hause der Minderjährigen liege, an den Schneider Meyer daselbst verkauft,. welcher den Distrikt zu bebauen beabsichtige, wodurch dem besagten Hause das Licht entzogen und so demselben ein bedeutender Schaden zugefügt werde.

Da wir das Sachverhältnis sogleich nicht beurteilen können, auch nicht wissen, ob der Verkauf des Distrikts mit Bewilligung der Gemeinheit geschah, so ersuchen wir Ew. Wohlgeboren, uns von dem Sachverhältnis gefälligst näher in Kenntnis zu setzen.

Rheine, den 28. August 1826

Königl. Preußisches Land- und Stadtgericht

gez. Aulicke".

Folgende Antwort vom Bürgermeister Speckmann wurde dem Land und Stadtgericht in Rheine zugestellt.

"Einem Wohllöblichen Land- und Stadtgericht beehre ich mich in gehorsamster Erwiderung auf das geehrte Schreiben vom 28. 7. anzuzeigen, daß ich, da mir der Vormund Schulte angezeigt hat, er habe gegen Überlassung eines kleinen Gemeinheitsgrundes, belegen bei dem Hause des Bernd Spieker, wegen des Interesses der minderjährigen Spieker bei Gericht protestiert, den Schneider Meyer, welcher den Grund bereits abgepfählt und ausgehoben habe, angewiesen habe, bis auf weitere Verfügung eines Königl. Land- und Standgerichtes von der Benutzung des Grundes abstand zu nehmen, zumal die Schützengesellschaft zum Verkauf von Grundstücken nicht befugt ist.

Der Meyer protestiert nichts desto weniger dagegen, den für vier Reichstaler angekauften, zwischen drei Wegen gelegenen Grund, worauf er ein Haus bauen will, aufzugeben, obgleich er auf meine Vorstellung von der weiteren Abpfählung des Grundes Abstand genommen hat. Über das Sachverhältnis erlaube ich mir folgendes gehorsamst zu bemerken:

Seit langen Jahren haben die hiesigen Dorf- und Kirchspielseingesessenen alle drei Jahre den sogenannten Kirchspielsvogel geschossen, wo sich die Teilnehmer der Schützengesellschaft lustig machten, und dann der Kirchspielskönig, (welcher den Vögel von der Ruthe schoß) in Gemeinschaft mit dem alten König und unter Zuziehung einiger Markeninteressenten, auch mal der Polizeibehörde, in den letzten Jahren am zweiten auch dritten Tag des Vogelschießens in den Marken umhergingen um eigenmächtige Usurpationen zu konstatieren und dann diejenigen, welche eine Wallstätte um ein bis zwei Fuß zu weit ausgesetzt hatten, zu bestrafen, welche dann eine Kleinigkeit zum Besten der Schützengesellschaft zahlen mußten, welche Gelder verzehrt wurden. In späteren Jahren ging man indessen mit den Zechereien auf Gemeindekosten zu weit, und es wurden ganze Flächen weggegeben, damit nur Geld zur Bestreitung des Schützengelages herbeikam, welches doch nicht geschehen sollte. Es ist bis jetzt zwar hierüber noch keine Klage entstanden, als die von dem p. Schulte jetzt angebrachte Beschwerde.

Allgemein ist man indessen mit dieser Art, Geld zu Schwelgereien auf Kosten der Gemeinheit zu requirieren, unzufrieden. Ich habe daher sowohl dem alten Kirchspielskönig Dr. Leifhelm hierselbst, vor beginnen des jetzigen Vogelschießens schriftlich als auch dem jetzigen Kirchspielskönig Colon Hilbert zu Isendorf mündlich erklärt, daß ferner durchaus keine Markengänge durch die Schützengesellschaften veranstaltet werden dürften, indem dies eine Sache sei, welche bloß sämtlichen Markeninteressenten mit Zustimmung des Markenrichters zustehe. Demnach hat man sich hieran nicht gestört, und sind außer dem Grundstück von Meyer noch andere Parzellen verkauft, womit verschiedene Markeninteressenten nicht zufrieden sind. Der Kirchspielskönig Hilbert erscheint alsdann als Verkäufer, erhebt die Gelder, schreibt aber weder Quittung noch Kaufbriefe, welch letzteres nicht in seiner Befugnis stehe.

Hiernach stellt sich der Verkauf des p. Grundstückes an den Schneider Meyer, wobei er wie vorstehend angeführt gehalten war, von selbst als unrichtig dar und glaube ich daher, daß der Vormund der minderjährigen Spieker mit Recht gegen den Verkauf protestieren könne. Soll der Grund verkauft werden, so muß dieses ja öffentlich und mit Genehmigung der sämtlichen Markeninteressenten und des Markenrichters geschehen.

Emsdetten, den 11. 9. 1826

gez. Speckmann, Bürgermeister".

Das letzte Kirchspiels-Schützenfest

Das Markenrichteramt versah zu dieser Zeit der Fürst zu Rheina-Wolbeck. Wie sich der Markenrichter zu den Verkäufen stellte, darüber Folgendes:

Im Jahre 1827 bitten der Pastor und der Bürgermeister von Emsdetten den Markenrichter von Looz und Corswaren, Markengrund verkaufen zu dürfen zwecks Reparatur des Kirchendaches, da die arme Bevölkerung von Emsdetten nicht in der Lage sei, die Reparaturen zu bezahlen. Darauf erfolgt, vom Fürsten eigenhändig unterschrieben, nachstehende Antwort.

,,Da dem Vernehmen nach bei dem stattgehabten Vogelschießen verschiedene Markengründe veräußert und der Kaufpreis verzehrt sein soll, wir aber dergleichen Eingriffe in die uns zustehende Gerechtsame um so weniger gestatten können, da uns in der Eigenschaft als Markenrichter eine gewisse rata gebührt, so ersuchen wir Ew. Wohlgeboren, diese Angelegenheit zur näheren Untersuchung zu ziehen und uns von den Verkäufern und von den Preisen in Kenntnis zu setzen, damit wir wider die ersteren unsere Rechte in den gehörigen Wegen geltend machen können, indem ein einseitiger Verkauf von Markengründen, wenn er, wie hier, unter der Hand geschehen, nicht gültig sein kann.

Bentlage, den 2. Mai 1827.

Josef Arnold

Herzog von Looz und Corswaren Fürst zu Rheina-Wolbeck".

Das Schriftstück trägt den Vermerk von Bürgermeister Speckmann: "Vorläufig ad akta" .

Und die Randbemerkung: "Dieses kann nicht geschehen, da mir weder das eine noch das andere bekannt ist".

Am 1. Juni sendete der Fürst folgendes Schreiben ab:

"An den Bürgermeister

Speckmann Wohlgeboren inEmsdetten.

In Beziehung auf unser Schreiben vom 2. Mai finden wir noch erforderlich nachträglich zu bemerken, daß uns nun auch die Namen der Ankäufer der veräußerten oder einseitig zugeschlagenen Markengründe bekannt geworden sind. Sie nennen sich Gerhard Kloppenborg, Hermann Kloppenborg, Friedrich Kiffmeyer und Wilhelm Sand, sämtlich in Emsdetten. Wir zweifeln nicht, daß dieser Umstand Ew. Wohlgeborenen die Untersuchung und nähere Ausmittelung des ganzen Vorganges bedeutend erleichtern wird.

Bentlage, den 1. Juni 1827.

Josef Arnold,

Herzog von Looz und Corswaren Fürst zu Rheina-Wolbeck".

Auf dieses Schreiben teilte der Bürgermeister mit:

"Daß die Herren Kiffmeyer sowie Gerd und Hermann Kloppenborg die ihnen auf Schützenbier zugeschlagenen Grundstücke bezahlen wollten. Soweitwäre die Sache wohl als abgemacht zu betrachten. Was den Sand betreffe, so habe dieser sich in der Nacht vom 14. auf 15. September in der Nähe von Spaning eine Erdhütte gebaut. Dieser habe ferner zirka acht Scheffel umwallt. Es wäre gut, daß dieser aus dem Felde hinausgewiesen würde. Dieses sei auch der Wunsch der dortigen Eingesessenen".

Mit dieser Antwort gab sich der Fürst aber nicht zufrieden. Am 01.09.1827 schrieb er:

"Bevor er die Erlaubnis zu neuem Markenverkauf zwecks Reparatur der Kirche erteile, man ihm mitteilen müsse, was es mit den bei Gelegenheit des stattgehabten Vogelschießens in Emsdetten einseitig veräußerten oder zugeschlagenen Markengründen für eine Bewandtnis habe, wer hier verkauft, wieviel zugeschlagen, zu welchen Preisen die Veräußerung geschehen und an wen die Zahlung verfügt sei usw.".

Hüllte der Bürgermeister sich bislang in Schweigen, so mußte er nunmehr Farbe bekennen, wenn er die Kirche repariert haben wollte. Denn ohne Beantwortung dieser präzisen Fragen war eine Genehmigung zum Markenverkauf wohl nicht zu erwarten. Die Antwort des Bürgermeisters Speckmann vom 5. Sept. 1827 lautete:

"Ew. Durchlaucht beehre ich mich auf das sehr geehrte Schreiben vom 1. d. M. Folgendes gehorsamst zu erwidern:

Seit unvordenklichen Jahren besteht, wie ich von alten Leuten gehört habe, in. hiesiger Gemeinde der Gebrauch, daß alle drei Jahre Kirchspielsvogelschießen gehalten wurden, wozu die sämtlichen Markeninteressenten eingeladen wurden

Es wurde sodann auch unter Anführung des jedesmaligen Schützenkönigs ein sogenannter Markengang gehalten, wobei der Kirchspieltambour und einige Musikanten zur Erweckung guter Laune gegenwärtig waren. Wo alsdann getroffen wurde, daß ein oder ein anderer Markeninteressent seine Grundstücke auf der Gemeinheit um einige Schritte erweitert hatte so wurde derselbe mit einer Geldbuße bestraft nach Unterschied der Umwallungen, wenn solche häufig gefunden wurden, durch die Interessenten beseitigt, die sodann aufkommenden Gelder wurden gemeinschaftlich auf dem Schützenbier verzehrt. In späteren Jahren artete dieses Herbringen dahin aus, daß der Eingesessene, welcher einen ganzen Kamp umwallt und deshalb wegen Eigenmacht durch den Kirchspielskönig bestraft wurde, später in ungestörtem Besitz geblieben ist. Von einem eigentlichen Verkaufe war hier nicht die Rede, der jedesmalige Kirchspielskönig erhob indessen die Strafgelder, welche zur Bestreitung der Kosten des Vogelschießens sowie des Schützenbieres verwendet wurden.

In den Jahren 1817 und 1820 ist der hiesige Kaufmann B. Heitkämper, im Jahre 1823 der Dr. Leifhelm sowie in 1826 der Colon Gerd Hilbert zu Isendorf Kirchspielskönig gewesen, und dürften dieselben durch Ew. Durchlaucht zur Abgebung ihrer Erklärung über das Sachverhältnis zu veranlassen sein, da es mir nicht möglich ist, alle geschehenen Bestrafungen. rspt. eigenmächtig zugeschlagenen Markengründen auszumitteln, und da ich hier fremd bin und auch die auf diese Weise erworbenen Grundanschlüsse, in dem die früheren Wälle weggeworfen, mit dem alten Grund bereits vereinigt sind.

Ebenso können die vorbedachten Personen als zeitliche Kirchspielskönige über die von ihnen erhobenen Gelder am besten Auskunft geben.

Übrigens hat der letzte Kirchspielskönig Hilbert nach seinem eigenen Geständnisse, welches er beim Gericht in Rheine, in der Prozeßsache Spieker-Meyer abgegeben, dem Meyer wirklich für vier Reichstaler Grund zu einem Hausplatz verkauft obgleich ich ihm vor dem Markengang jegliche Grundverkäufe ausdrücklich untersagt hatte.

Dieser Grund ist indessen, da die Nachbarn klagten, liegen geblieben und wird Hilbert den Ankäufen schadlos halten müssen. Ebenso haben die in Hochderer geehrten Schreiben genannten hiesigen Eingesessenen als Branntweinbrenner Gerd Kloppenborg, Friedr. Kiffmeyer und Wirt Herm. Kloppenborg damals einen Anschluß an ihre Kämpen gemacht, wofür jeder fünf Reichstaler an Hilbert gezahlt haben soll.

Der p. Kiffmeyer hat den so gewonnenen Grund bereits wirklich umwallt, eine Fläche von sechs bis sieben Scheffel-Saat. Die beiden Kloppenborgs haben bisher noch nichts getan als bloß an einer Seite einen blinden Wall aufwerfen lassen. Alle drei haben indessen erklärt, um die Sache auf meine Vorstellung hin in Güte zu beenden, so seien sie geneigt, beim jetzigen Grundverkauf behufs der Kirchenreperaratur die p. Grundstücke meistbietend zu erstehen und den Kaufschilling an die Gemeindekasse zu zahlen, wo sie dann das an Hilbert gezahlte vom letzteren zurückfordern wollen, wie ich mich auch beehrte, Ew. Fürstl. Durchlaucht bei Überreichung der Vorstellung vom 28. v. M. mündlich zu referieren

Der Wilm Sand ist übrigens ein geringer Tagelöhner, welcher sich in der Nacht vom 14. auf 15. September 1824 eine Erdhütte in der Nachbarschaft von Spanings Wiese in der Bauerschaft Ahlintel errichtet hat, welches eigenmächtig geschehen ist und hat derselbe sich bereits einen Markenkamp von acht bis zwölf Scheffel-Saat in der Mitte der Mark requiriert, welches höchst schädlich ist, so daß die hiesigen Eingesessenen sehr gerne sähen, wenn Ew. Durchlaucht diesen Mann, welcher nicht auf Vogelschießen den Kamp erhalten hat, aus der Gemeinheit zu verbannen, weil sonst mehrere Eingesessene, welche die Heuer zu bezahlen außerstande sind, dem Beispiele des Sand folgen und sich in den besten Gründen einen Kamp requirieren und dort niederlassen werden.

Nach dieser Darstellung der Sache erlaube ich mir bei der Dringlichkeit der Kirchenreparatur, womit bei der vorgerückten Jahreszeit bereits begonnen ist, Ew. Durchlaucht gehorsamst zu bitten, den gewünschten Grundverkauf hochgeneigtest nach Inhalt der Vorstellung vom 28. August zu genehmigen, da die Gemeinde das Geld zur Befriedigung der Arbeiter notwendig bedarf, auch der Verkauf kein Aufschub leidet.

Emsdetten, den 5. 9. 1827.

    Der Bürgermeister: Speckmann".

Damit war die Sache erledigt. Der Fürst verzichtete auf seine Quote, die Markenverkäufe fanden statt und die Kirche wurde repariert.

Ob der Kirchspielskönig Hilbert die Gelder zurückgezahlt hat, ließ sich leider nicht feststellen. Er war der letzte Kirchspielskönig, denn da man nun nicht mehr auf Gemeindekosten "saufen" konnte, fiel die Gesellschaft auseinander.

Interessant ist noch eine Einladung, die am 02. Januar 1826 zum Winterfest, dem sogenannten Picknick, erging.

"Den Lusthabenden zum bevorstehenden Picknick so die ergebene Anzeige gewidmet, daß am Dienstag, dem 31. d. M. u. J. diese alljährliche Lustbarkeit beim Unterzeichneten stattfinden soll.

Damit zweckmäßig für das Vergnügen nicht sowohl, als nicht weniger für die bestmöglichste Willfahrung aller billigen Wünsche der geehrten Gäste die nötige Sorge zeitig getragen werden können. hat Unterzeichneter des dienlich erachtet, diejenigen, die Anteil zu nehmen entschlossen sind, freundlichst zu ersuchen in den nachstehenden Golonnen freundlichst zu unterzeichnen:

Emsdetten, den 2. Januar 1826.

    Wilhelm Anton Stroetmann, Gastwirt".

Unterschrieben haben:

Speckmann, Bürgermeister, Leifhelm, Kümpers, Pastor; Sommer, Heitkemper, Eggers, Franz Mülder, Horstmann, Ww. Rengers, Ww. Gauselmann, F. Hollefeld, H. Brüggemann, Engelbert Albers, Ww. Stroetmann, Franz Mülder jun., H. Becker, G. Becker, W. Stroetmann, J. Deitmar, Franz Teupe, J. B. Nießing, Josef Schweer, B. Kloppenborg, E. Diekmeier, Bisping, G. Middelhoff, A. Voßschulte, Bernhard Guttmann, Rüting, Gerhard Schweer, B. Winninghoff.

Besonders zu bemerken ist, daß auf der Liste außer dem Bürgermeister auch der Pastor Kümpers und der Kaplan Sommer steht. Dieses wird wohl das letzte Winterfest der Kirchspielsschützen gewesen sein, weil im folgenden Jahr die Gesellschaft wegen des bekannten Verbots der Markenverkäufe auseinanderfiel.

Jede Gesellschaft feierte für sich

Am 12. November 1829 kam eine Verfügung der Königlichen Regierung zur Kenntnisnahme sämtlicher Bürgermeister heraus, die wie folgt lautete:

"Die Provinzialstände haben auf dem letzten Landtag aus Veranlassung einer Angabe, daß in einem Kirchspiel vier Schützenfeste eingeführt sind und diese von Sonntagnachmittag bis zur Mitte der Woche anhalten, die Überzeugung geschöpft, daß die bestehenden polizeilichen Vorschriften nicht überall beachtet werden. Da nun die Volksfeste an einigen Orten allerdings die Grenze überschreiten, welches sich mit den übrigen Berufsgeschäften unvereinbar macht, ist der Herr Oberpräsident ersucht worden, diese Grenze der Überschreitungen um so mehr sicher zu stellen, als eine längere als zweitägige Dauer solcher Feste in der Regel sich nicht rechtfertigen lassen dürfte. Es ist nun nicht zu verabreden, daß manche begründete Veranlassung sich darbietet, in denen die polizeilichen Vorschriften durchaus nicht sicher und überall ausreichen. gegen gemeinschädliche Ausartungen die öffentlichen Lustbarkeiten sicher zu stellen.

Indessen verdienen unter allen letzteren die Schützenfeste wohl unbedingt die erste Stelle, eben deshalb eine schonende Behandlung, welche bloß dem Mißbrauch vorbeugt, jedoch die Sache in Ehren hält, schützt und fördert.

Dahin wird führen, daß die Abhaltung von Schützenfesten nur wirklich geschlossenen, auf Grund bestimmter, von der Ortspolizeibehörde und dem Landrat genehmigter Statuten vereinigten Gesellschaften gestattet wird

Wir erwarten, da der Herr Oberpräsident eine Übersicht von den bestehenden Schützen- resp. Schießfesten verlangt, Ihre Ansichten über die vorstehenden Vorschläge mit Ihrem Gutachten, begleitet von einer tabellarischen Nachweisung unter nachstehenden Rubriken:

Ort, Zusammensetzung, Jahr der Errichtung, Datum der Genehmigung, Statuten, Dauer des Festes usw.".

Bürgermeister Speckmann berichtete hierauf:

"Vogelschießen sind:

    1. Das Kirchspielsvogelschießen dessen Alter 150 Jahre beträgt und welches alle drei Jahre gefeiert wird, wo dann auch ein Markengang gehalten wird. Eigenmächtige Umwallungen werden bestraft, die Strafgelder werden Verzehrt. Zuletzt 1827 gefeiert, wird vermutlich eingehen, da wenig Teilnehmer sich finden.

     

    2. Schießen der Dörfer-Männer, auch wohl 150 Jahre alt. Das Fest wird jährlich gefeiert und sind wenig Teilnehmer da. Nur ein angesehener Dörfer kann König werden.

     

    3. Schießen der Dörfergesellen.

     

    4. Der Dorfbauerschaft Gesellen und so weiter von allen Bauerschaften. Die Zeit ist unbestimmt zwischen Johanni und Jacobi. Im Kirchspiel Hembergen ist auch ein Vogelschießen".

In dem Bericht heißt es weiter:

"Zur Erledigung der verehrlichen Verfügung beehre ich mich, ergebenst anzuzeigen, daß hier keine eigentlichen Schützenfeste bestehen, wohl aber sog. Vogelschießen. Bei denselben sind keine Statuten vorhanden, ebenso ist die Zahl der Mitglieder nicht bekannt, welche vom Zufall abhängt; jedoch nehmen keine Eingessenen aus fremden Bauerschaften an den Vergnügungen Anteil, sondern die Gesellen jeder einzelnen Bauerschaft halten das Vogelschießen für sichund ich bin der Meinung, daß solches auch ferner so bleiben muß, wenn nicht die Vogelschießen ganz eingehen sollen. Die Eintracht ist öfter nicht mal in ein und derselben Bauerschaft vorhanden, und wenn nun sämtliche Bauerschaften nur einmal (d. h. wohl zusammen) schießen dürften, so würde nichts als Mißvergnügen und Zank und Streit entstehen. Man lasse es daher beim Alten und setze die Dauer auf zwei Tage fest. Nur in der Bauerschaft Ahlintel währt das Vogelschießen drei Tage. Die anderen Bauerschaften feiern nur ein bis zwei Tage. Wenn der Vogel abgeschossen ist, begibt sich die Gesellschaft mit dem alten und neuen König zu dem Hause, wo das Schützenbier gehalten wird, wo dann zugleich getanzt wird. Beim Tanzen kommen keine Unordnungen vor und dürfte auf dem Lande die Abschaffung der Tanzlustbarkeit am Abend des Vogelschießens nicht wohl angehen, weil das Tanzen als Hauptfeier des Festes angesehen wird, und ich bin überzeugt, das man hier lieber auf das Schießen als auf das Tanzen verzichten würde.

Sodann bemerke ich Ad I: daß es hier mit der Einrichtung einer Schützengesellschaft nach bestimmten Statuten schwer halten wird, indem nicht genug Sinn für derartige Volksfeste hier herrscht und die Absonderung zu stark ist, die geringere Klasse ist noch zu wenig gebildet, als daß sie Sinn dafür haben sollte.

Ad II: Lasse man es hier bei dem Vogelschießen für jede Kirchspiels-Abteilung, wo dann die Ordnung am besten bleibt. Da das hiesige Dorf stark bevölkert istso müssen die Männer und die Jungens jede besonders Vogelschießen, indem sonst ein Haus alle Gäste nicht fassen kann.

Ad III: Die Dauer des Festes werde auf zwei Tage festgesetzt, kostbare Uniformen mögen ausbleiben, solche existieren nie hier. Das Recht des Königs ist einen eckigen Hut, mit Bändern beziert, zu tragen, welche Auszeichnung beibehalten werden dürfte, indem solche wenig kostet und etwas Auszeichnung da sein muß.

Der Bürgermeister: Speckmann".

Der Bürgermeister lehnt also die Bestrebungen der Regierung, nur einSchützenfest abzuhalten, ab. Interessant ist die Feststellung, daß das Kirchspielsvogelschießen und auch das der Dörfer Männer wohl an die 200 Jahre alt ist.

Ebenso interessant ist die Feststellung, daß es in allen Bauerschaften ein Vogelschießen gab. Der Satz: "die Eintracht ist öfter nicht mal in ein und derselben Bauerschaft vorhanden" bezieht sich wohl auf Westum, wo es schon lange zwei Parteien gab, die ,,Schlösser" und die "Ächterhöeker", die sich feindlich gegenüberstanden, und wo es oft zu Streitigkeiten kam. Daß in Veltrup und auch in der Dorfbauerschaft Vogelschießen abgehalten wurden, ist bereits erwähnt. Aber auch von Hollingen kann man das annehmen, wie aus der sogenannten Brandakte, angefangen 1812, ersichtlich ist:

Der Bauer Feldmann in Hollingen war mit seinem Fuhrwerk im Ort, um das Bier für das Fastnachtsfest der Hollinger zu holen, das auf seinem Hofe stattfinden sollte. Als er in der Nähe der Kirche war, wo sich auch das Spritzenhaus befand, ertönte die Brandglocke. Da nun derjenige, der am nächsten mit seinem Gespann am Spritzenhaus war, die Feuerspritze fahren mußte, spannte er die Pferde aus und fuhr zur Brandstätte, welche sein eigenes Haus war.

Sogeschehen im Jahre 1818. Ob das Fastnachtsfest abgehalten worden ist, wird nicht verzeichnet. Aber fest steht, daß auch die Hollinger damals schon gemeinsame Feiern veranstalteten. Auch bei Möllers abgehaltene Tanzvergnügen findet man in den Akten erwähnt.

Anscheinend hat es auch in Isendorf eine Schützengesellschaft gegeben, denn in einer Akte heißt es, daß die Polizei ein unangemeldetes Tanzvergnügen bei Hestert in Isendorf aufgehoben habe. So etwas war zu der Zeit nicht leicht, wie es in einem Polizeibericht heißt, denn die jungen Leute stellten Wachen auf, und wenn die Polizei käme, dann fände man nur harmlose Menschen. Schwersei es, sie beim Tanz zu überraschen.

An Steuer zahlte man damals zwölf Silbergroschen, die in die Armenkasse flossen. Um diese Steuer drückte man sich gerne und veranstaltete die Bälle ohne die sogenannte Polizeierlaubnis. Nach Angaben aus den Tanzgeldern befanden sich in den Etats der Armenkasse so durchschnittlich 45 bis 50 Reichstaler pro Jahr.

Der Polizeibeamte gab sich die größte Mühe, das "wilde Tanzen" aufzuspüren, um die Übeltäter zu fassen. Man konnte es ihm auch nicht übel nehmen, denn da sein Gehalt im Jahr nur 50 Reichstaler betrug und 25 Reichstaler für seine Tätigkeit als Briefträger festgesetzt waren, bekam er für jede Anzeige die Hälfte der Strafe, den sogenannten Denunziantenteil, für sich ausgezahlt. Da die Strafe für einen nicht angemeldeten Ball zwei Reichstaler betrug, hatte er schon ein Fünfzigstel seines Gehaltes verdient. Deshalb auch die vielen Anzeigen zu dieser Zeit.

In der Zeit von etwa. 1800 bis 1850 zahlte man den Vereinsbeitrag im voraus. Er betrug ein "Kassemännken" = 25 Pf. Davon wurde die Musik bezahlt und von dem Rest Bier, Schnaps und Tabak angeschafft. Dieses hatte der Hauswirt im Verein mit dem Scheffer zu besorgen. Wollte jemand mehr haben, so hatte derjenige, bei dem das Fest stattfand, immer Schnaps vorrätig, so daß jeder dann so viel kaufen und trinken konnte, wie er wollte oder solange sein Geldbeutel es gestattete. Die Damen bekamen ,,Suckerbeer". Jede hatte ein Tütchen Zucker mit einem Löffel in der Tasche. Auf den Bauerndielen tanzte man von ,,de Kohsiete naoh de Piädesiete", wie man zu sagen pflegte. Die Musikanten saßen auf der ,,Hiele".

Auf die Abhaltung eines Schützenfestes in Austum und Ahlintel im Jahre 1822 weist folgendes Schreiben des Landrats, gerichtet an den Bürgermeister von Emsdetten, hin. Es ist eine Antwort auf ein Schreiben des Bürgermeisters, ob an dem Tage, der von den beiden Schützengesellschaften vorgesehen sei, ein Schützenfest stattfinden dürfe, da an diesem Tage die sog. kleine Prozession in Emsdetten sei und an solchen Tagen gemäß Gesetz überdie Heilighaltung der Festtage keine Festlichkeiten stattfinden dürften. Es hatten sich nämlich die Gesellschaften über den ablehnenden Bescheid des Bürgermeisters beschwert. Die Antwort lautet:

"An den Bürgermeister in Emsdetten.

Abschrift des Dekrets auf die Vorstellung des Bürgermeisters Speckmann zu Emsdetten vom heutigen Dato hinsichtlich der Abhaltung des Schützenbieres der Bauerschaften Austum und Ahlintel. Nach Ihrem angezogenen Berichte wird die daselbst am 16. 6. abzuhaltende kleine Prozession nicht von Auswärtigen besucht, und ist eine Nebenprozession, davon im Kalender keine Erwähnung geschieht. Es ist nicht abzusehen, wie die Haltung eines Schützenbieres nach völlig beendetem Gottesdienste in einer entlegenen Bauerschaft darauf störend einwirken könnte.

Die allegierte Verfügung einer hochlöblichen Regierung vom 20. Mai d. J., Amtsblatt S. 126, kann daher für diesen Fall nicht anwendbar sein, weil nach einer anderweitigen Bestimmung derartige Volksfeste unter Beachtung der polizeilichen Vorschriften gefördert werden sollen.

Sie mögen daher den Beschwerde führenden Bauerschaftseinwohnern die Abhaltung ihres jährlichen Schützenbieres gestatten, indem diese nicht nur die Einleitungen dazu bereits getroffen haben, sondern auch sonst durch die unmittelbar darauf stattfindende Landwehrübung und das spätere Hereinnehmen der Ernte ganz daran werden verhindert werden.

Tanzlustbarkeiten im Dorfe selbst finden dagegen keine statt, und mögen die Bauerschaften für die Zukunft einen anderen Tag zur Abhaltung ihres Schützenbieres auswählen und von Ihnen festsetzen lassen.

Dem Herrn Pfarrer wollen Sie diese Ansicht mitteilen.

Borghorst den 10. Juni 1822.

Der landrätliche Kommissar

gez. Coermann".

Ein wirklich salomonisches Urteil des Landrats. Auf vorstehendem Schriftstück steht eine Randbemerkung:

    "Gesehen und Geschehen"

Also ist in diesem Jahre in Austum und Ahlintel ein Schützenfest gefeiert worden. Bestimmt auch schon früher, denn in dem Dekret heißt es ja:

"Den beschwerdeführenden Bauerschaftseinwohnern die Abhaltung ihres jährlichen Schützenbieres zu gestatten". Daraus kann man schließen, daß dieses auch schon früher abgehalten wurde. Diese ist die bisher älteste aufgefundene Akte, woraus man das Bestehen dieser beiden Schützengesellschaften feststellen kann. Daß in den folgenden Jahren an Prozessionstagen keine Festlichkeit mehr stattgefunden hat, besagt folgendes Schriftstück auf Gesuch der Hemberger um Abhaltung einer Festlichkeit:

"An den Hochgeehrten Herrn Bürgermeister in Emsdetten.

Die jungen Leute wünschen die Erlaubnis, sich künftigen Sonntag Lustig zu machen.

Hembergen, den 27. Mai 1824.

Fincke, Küster".

Das Schriftstück trägt folgende Bemerkung des Hemberger Pastors:

"Meinethalben mag’s geschehen. Wegmann, Pastor".

Damals mußten die Gesellschaften ihren Erlaubnisschein sowohl vom Bürgermeister wie auch von dem Pastor unterschreiben lassen und gleichzeitig die Gebühr von zwölf Groschen für die Lustbarkeit

bezahlen. Also gab der Pastor für Hembergen seine Erlaubnis. Anders aber der Bürgermeister von Emsdetten. Nachfolgendes Schreiben richtete er an den Landrat:

"Emsdetten, den 28. 5. 24.

An den Herrn Landrat Coermann, Wohlgeboren.

Am künftigen Sonntag ist zu Hembergen Kirchenprozession, worauf in früheren Jahren nach beendigtem Gottesdienst die jungen Leute sich durch Tanzlustbarkeiten ergötzten, welches jedoch nach der im Amtsblatt von 1822, S. 198, befindlichen Verfügung hochlöbliche Regierung bei Strafe verboten ist. Im vorigen Jahre ist daher in Hembergen wie auch hier nicht getanzt worden auf Prozession.

In Greven und Mesum ist es indessen nicht so gehalten, den dortigen Eingesessenen soll vielmehr durch die landrätliche Behörde die Erlaubnis zur Haltung von Tanzmusik auf Prozessionstagen erteilt sein. Jetzt kommen die Eingesessenen aus Hembergen und bitten, Ihnen ausnahmsweise das Tanzen am Prozessionstage gestatten zu wollen, da sie nur einmal im Jahre und zwar am Prozessionstage Tanzmusik halten können, weil sonst die Anzahl der jungen Leute zu gering ist.

Der Pastor von Hembergen erklärt, seinetwegen möge die Lustbarkeit stattfinden.

Ich halte mich doch nicht für befugt, die vorbedachte Reg.-Verfügung ohne weiteres bei Seite zu setzen, da die höhere Behörde auch später sich gegen das Überhandnehmen der Schwelgerei erklärt hat.

Der hiesige Pfarrer Dingslaken ist ganz gegen das Tanzen an Prozessionstagen, und wenn deshalb späterhin hier an Prozessionstagen das Tanzen nicht gestattet werden dürfte, so wäre es mir lieb, wenn auch den Hembergern die deshalb nachgesuchte Erlaubnis verweigert würde, da sonst nicht einmal Gleichförmigkeit in ein und derselben Bürgermeisterei stattfindet und dieses nur zu Beschwerden und Berufungen Veranlassung gibt.

Ew. Wohlgeborenen bitte ich mich umgehend bescheiden zu wollen, obhiernach dem Gesuche der Hemberger gestattet werden kann odernicht.

Der Bürgermeister: Speckmann".

Hierauf kam folgende Antwort:

"Auf die Anfrage vom 28. d M. eröffne ich Ihnen, daß den Hembergern die Erlaubnis, am Prozessionstage Tanzmusik zu halten, keineswegs erteilt werden kann.

Borghorst, den 29. Mai 1824.

          Der landr.- Kommissar, Coermann".

Damit war ein für allemal die Tanzlustbarkeit an Prozessionstagen untersagt. Und es ging auch ohne.

 

 

© Hagelisten Schützengesellschaft Emsdetten e.V.